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Vorvertragliche Information zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess (Art. 6 TVO)
Wir haben über ein kapitalbildendes Produkt, ein sogenanntes Versicherungsanlageprodukt, gesprochen.
Für diese Art von Produkten schreibt die Transparenzverordnung (TVO) eine Entscheidung des Versicherungsmaklers vor, ob dieser Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung mit einbezieht oder nicht. Dabei geht es insbesondere um eine Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Rendite. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Nachhaltigkeitsrisiken tendenziell negativ auf die Rendite auswirken. Indem Nachhaltigkeitsrisiken bei der Produktauswahl berücksichtigt werden, kann ein solcher negativer Effekt reduziert oder gar vermieden werden.
In unsere Beratung beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken ein, indem wir die vorvertraglichen Informationen des Anbieters verwenden. Dadurch kann es zu einer Einschränkung der Auswahl bei den genannten Produkten kommen. Trotz der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eintritt von Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite des Finanzproduktes auswirkt.